Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz:
DE232286483
Objectpark Software Theisen & Katerbau GbR
- Stand 07/2004 -
1. Geltung der Bedingungen
1.1. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen von Objectpark Software Theisen & Katerbau GbR, hinfort Objectpark Software sind ausschließlich diese Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils neuesten Fassung maßgebend. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden jedoch Vertragsgegenstand, wenn sie Objectpark Software gegenüber ihren eigenen Geschäftsbedingungen begünstigen. Im übrigen gilt die gesetzliche Regelung.
1.2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur wirksam, wenn Objectpark Software sie schriftlich bestätigt.
1.3. Allgemeine AGB von Kunden sind, auch wenn Objectpark Software nicht ausdrücklich widerspricht, nur durch unsere schriftliche Einverständniserklärung wirksam.
2. Angebote, Auftragsbestätigung
2.1. Die Angebote von Objectpark Software sind bis zur Annahme frei widerruflich. Kundenbestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Objectpark Software.
2.2. Alle Angaben in Prospekten, Anzeigen, Websites usw. sind - auch bezüglich der Preise - unverbindlich. Änderung der Modelle, Konstruktionen, Ausstattung oder Umfang für Lieferungen im Rahmen eines Vertrages behält sich Objectpark Software ausdrücklich vor, sofern diese Änderungen nicht grundlegender Art sind, der vertragsgemäße Zweck nur unwesentlich eingeschränkt wird und die Interessen des Käufers nicht unzumutbar eingeschränkt werden.
2.3. Angebote sind freibleibend und gelten für 14 Tage, sofern nichts anderes vermerkt ist. Erfolgt eine Annahme des Kunden nach Ablauf dieser Frist oder der vermerkten Frist, gilt sie als Abgabe eines neuen Angebotes im Sinne des §150 BGB.
3. Preise
3.1. Sämtliche Preise sind Nettopreise sofern dies nicht explizit vermerkt wurde. Mehrwertsteuer hat der Käufer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten.
3.2. Die Preise verstehen sich ab Werk einschließlich Verpackung, Ersatzteile und Nachlieferungen jedoch unverpackt ab Werk.
3.3. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bestellung gültigen Preise von Objectpark Software. Dies gilt auch, wenn auf Grund eines Verschuldens des Käufers oder eines ausschließlich in seiner Sphäre liegenden Umstandes die tatsächliches Lieferung erst nach mehr als vier Monaten erfolgen kann.
4. Lieferzeiten, Lieferverzug, Gefahrübergang
4.1. Vereinbarte Lieferzeiten können nur eingehalten werden, wenn der Käufer den ihm obliegenden Pflichten (zum Beispiel fristgerechte Leistung einer vereinbarten Anzahlung, vollständige Beibringung etwa bereitzustellender Unterlagen bzw. technischer Spezifikationen etc.) nachgekommen ist. Bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Käufers verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware versandt oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt wird.
4.2. Hält Objectpark Software nicht ein, so hat der Käufer Objectpark Software schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, die mit Zugang der Nachfristsetzung bei Objectpark Software beginnt. Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens vier Wochen.
4.3. Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nur verlangen, wenn Objectpark Software oder ihre Erfüllungsgehilfen den Verzugsschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Ein Rücktritt des Käufers vom gesamten Vertrag wegen teilweisen Verzuges oder teilweiser Unmöglichkeit ist nur zulässig, wenn die erbrachte Teilleistung für den Käufer ohne Interesse ist.
4.4. Macht der Käufer von den vorstehenden Rechten innerhalb einer angemessenen Frist keinen Gebrauch, so stehen ihm keinerlei Schadensersatzansprüche aus der Nichteinhaltung von Lieferterminen zu.
4.5. Auch bei vereinbarten Fristen und Terminen hat Objectpark Software nicht Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt zu vertreten. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand. Weiterhin Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, Streik oder Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel sowie nicht vermeidbare Betriebs- oder Transportstörungen wie zum Beispiel Stromausfall, Feuer, Wassereinbruch oder den Transport beeinträchtigende Witterungseinflüsse. Dies gilt auch dann, wenn die vorstehenden Bedingungen bei den Vorlieferanten von Objectpark Software eintreten oder Objectpark Software unverschuldet von diesen trotz bestehender Verträge nicht beliefert wird, die den durch die Vereinbarung mit dem Käufer entstandenen Bedarf gedeckt hätten. In diesem Fall ist Objectpark Software berechtigt, die Lieferungen bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.6. Hat Objectpark Software die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten, oder befindet sie sich in Verzug, so hat der Käufer im Falle eines eingetretenen Schadens Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jeder Art, sind ausgeschlossen, sofern der Käufer nicht nachweist, dass es sich um einen typischen und vorhersehbaren Schaden handelt.
4.7. Objectpark Software ist jeder Zeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
4.8. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk bzw. Lager oder die Website von Objectpark Software verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
5. Annahmeverzug des Käufers
5.1. Nimmt der Käufer die Ware nicht an, so ist Objectpark Software berechtigt nach Setzung und fruchtlosen Ablaufs einer Nachfrist von mindestens 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall können 25% des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangt werden, soweit nicht nachweislich nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich eingetretenen höheren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Anstelle der Geltendmachung der oben genannten Rechte ist Objectpark Software nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist auch berechtigt, anderweitig über die Ware zu Verfügen und dem Käufer anschließend in angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
5.2. Verzögert sich der Versand der Ware auf Wunsch des Käufers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, so ist Objectpark Software berechtigt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten - bei Lagerung in den Räumen von Objectpark Software jedoch mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat - dem Käufer in Rechnung zu stellen.
6. Transportverpackung
6.1. Der Käufer wird gebeten, die Originalverpackung sämtlicher Produkte aufzubewahren, um im Falle einer Rückgabe - gleich aus welchem Grund - einen sicheren Transport zu gewährleisten. Objectpark Software macht darauf aufmerksam, dass bei einem Transport der Produkte ohne Verwendung der Originalverpackung erhebliche Schäden entstehen können, auch wenn der Transport im übrigen sachgemäß durchgeführt wird. Wird bei einer Rückgabe der Ware nicht die Originalverpackung verwandt, so behält sich Objectpark Software vor, einen Abzug von 25% des Kaufpreises in Anrechnung zu bringen.
6.2. Objectpark Software ist nach dem Abfallbeseitigungsgesetz verpflichtet, die Verpackung der Produkte zurückzunehmen. Ungeachtet der vorstehenden Regelungen ist Objectpark Software dazu selbstverständlich bereit. Der Käufer sollte jedoch die Originalverpackung für den Fall der Rückgabe behalten. Tut er es nicht, so wird ihm Objectpark Software zum Zwecke der Rücksendung eine Originalverpackung nur gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen.
7. Zahlungen
7.1. Alle Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug, soweit nichts anderes vereinbart ist. Vorstehendes gilt nur, wenn Objectpark Software keine anderen fälligen Forderungen vom Käufer zustehen und er die vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Computersysteme, Ersatzteile, Reparaturen sowie Softwareleistungen und Waren, deren Bruttokaufpreis unter ?2500,-- liegt, werden nur gegen netto Kasse oder Nachnahme geliefert bzw. ausgeführt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7.2. Zum Skontoabzug ist der Käufer nicht berechtigt. Zahlungen gelten mit Gutschrift auf dem Konto von Objectpark Software als bewirkt.
7.3. Wechsel werden nur angenommen, falls dies vorher ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Gutschrift von Wechseln oder Schecks erfolgt stets vorbehaltlich der Einlösung mit Wertstellung des Tages, an dem über den Gegenwert verfügt werden kann. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
7.4. Unter Anwendung des §366, §367 BGB und trotz eventuell anderslautenden Bestimmungen des Käufers legt Objectpark Software fest, welche Forderungen durch Zahlung des Käufers erfüllt sind. Das Recht des Käufers auf Aufrechnung gemäß der nachstehenden Bestimmung bleibt hiervon unberührt.
7.5. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Eine Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ist ausgeschlossen. In jedem Falle können Zahlungen nur in Höhe der dem Käufer zustehenden und geltend gemachten Gegenansprüche zurückgehalten werden.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die Objectpark Software aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer und/oder seinem Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden Objectpark Software die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach ihrer Wahl freigegeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 15% übersteigt.
8.2. Die Ware bleibt Eigentum von Objectpark Software. Verarbeitung oder Umarbeitung erfolgen stets für Objectpark Software als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Für den Fall des Erlöschens des (Mit-) Eigentums von Objectpark Software durch Verbindung wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Grundlage ist der Rechnungswert) an Objectpark Software übergeht. Der Käufer verwahrt (Mit-) Eigentum von Objectpark Software sorgfältig und unentgeltlich.
8.3. Ware, an der Objectpark Software (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
8.4. Solange der Käufer mit Zahlungen gegenüber Objectpark Software nicht in Verzug ist, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändung oder Sicherheitsübereignungen sind jedoch stets unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Ansprüche gegen Versicherungen oder aus unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt an Objectpark Software sicherungshalber in Höhe der Forderungen von Objectpark Software ab. Dies gilt auch für Kontokorrentsaldoforderungen des Käufers gegen seine Arbeitnehmer. Objectpark Software ermächtigt ihn widerruflich, die abgetretenen Forderungen für Rechnung von Objectpark Software im eigenen Namen einzuziehen. Ein Widerruf darf nur erfolgen, wenn der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Objectpark Software nicht nachkommt. Auf Aufforderung von Objectpark Software wird der Käufer die Abtretung offenlegen und Objectpark Software die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.
8.5. Bei Zugriffen Dritter - insbesondere des Gerichtsvollziehers - auf die Vorbehaltsware, wird der Käufer auf das Eigentum von Objectpark Software hinweisen und Objectpark Software unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden, die durch solche Zugriffe entstehen, trägt der Käufer. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Zerstörung, Beschädigung und sonstige Beeinträchtigung auf seine Kosten zu versichern. Die daraus entstehenden Ansprüche tritt er bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Objectpark Software ab.
8.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere bei Zahlungsverzug - ist Objectpark Software berechtigt, Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie Pfändung der Vorbehaltsware durch Objectpark Software liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz etwas anderes bestimmt, kein Rücktritt vom Vertrag. Soweit Objectpark Software nach den vorstehenden Regelungen zur Rücknahme von Vorbehaltsware berechtigt ist, räumt der Käufer ihr und ihren Beauftragten das unwiderrufliche Recht ein, seine Geschäftsräume zu den geschäftsüblichen Zeiten, gegebenenfalls mit Fahrzeugen zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu betreten.
9. Zahlungsverzug
9.1. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seinen Zahlung einstellt, oder wenn Objectpark Software andere Umstände bekannt werden, die erhebliche oder begründete Zweifel über die Kreditfähigkeit des Käufers aufkommen lassen - wie z.B. die Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, Ablehnung eines Konkursantrages, schriftliche Kreditauskunft über die Kreditunwürdigkeit des Vertragspartners - so ist Objectpark Software berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Wechsel oder Schecks hereingenommen worden sind. In diesem Fall ist Objectpark Software außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
9.2. Ist der Käufer in Verzug, so ist Objectpark Software berechtigt, Zinsen in Höhe des von seinen Kreditgebern berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite oder 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Zinsen sind sofort fällig.
10. Rücktritt
10.1. Neben den bereits angeführten Fällen besteht außerdem ein Rücktrittsrecht für Objectpark Software bei einer den Vertragszweck gefährdenden Vertragsverletzung des Käufers, wenn eine Nachfristsetzung durch Objectpark Software mit Ablehnungsandrohung erfolglos geblieben ist.
11. Gewährleistung
11.1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungspflicht durch Fabrikations- oder Materialmangel schadhaft, liefert Objectpark Software nach ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz oder bessert nach. Objectpark Software ist berechtigt, zwei Nachbesserungsversuche zu unternehmen. Zugesicherte Eigenschaften liegen nur dann vor, wenn Beschreibungen der Ware ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaften schriftlich bezeichnet worden sind. Bei Reparaturen gilt die Gewährleistung nur für die erbrachte Leistung, nicht für das ganze Gerät.
11.2. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, so kann der Käufer wahlweise Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
11.3. Bei Geschäften mit Endverbrauchern ist Objectpark Software berechtigt, die Durchführung der Gewährleistung ganz oder teilweise einem Vertragshändler oder einem geeigneten Fachmann zu übertragen.
11.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern der Kunde Unternehmer ist, 1 Jahr, jedoch nicht bei gebrauchten Waren. Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Gewährleistung bei neuen Waren 2 Jahre und bei gebrauchten Waren 1 Jahr. Sie beginnt mit dem Tag des Erhalts der Ware, bei von Objectpark Software durchgeführten Softwareinstallationen mit dem Tag der Betriebsbereitschaft. Während der Durchführung der Nachbesserung ist der Ablauf der Gewährleistungsfrist gehemmt. Der Käufer muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transport- und sonstige Schäden untersuchen und Objectpark Software von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine schriftliche Meldung unter Angabe des genauen Sachverhalts Mitteilung machen. Im übrigen müssen Objectpark Software offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befanden, zur Besichtigung durch Objectpark Software bereitzuhalten. Die Vorschriften der §377, §278 HGB bleiben ergänzend anwendbar. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistungsansprüche gegenüber Objectpark Software aus.
11.5. Objectpark Software haftet für Mangelfolgeschäden wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften nur insoweit, als die Zusicherung gerade das Ziel verfolgte, den Käufer vor dem eingetretenen Schaden zu schützen. Für untypische, nicht vorhersehbare Schäden besteht daher keine Haftung.
11.6. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von Objectpark Software nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Gebrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, oder Eingriffe von nicht ausdrücklich dazu autorisierten Stellen vorgenommen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn dadurch Mängel entstehen. Liegt ein Mangel vor, und es ist eines der vorstehenden Kriterien erfüllt, hat der Käufer zu beweisen, dass der Mangel nicht durch die Erfüllung der vorstehenden Voraussetzungen entstanden ist. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Gebrauchtmaschinen werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungen geliefert.
12. Haftung
12.1. Objectpark Software haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Ferner haftet Objectpark Software bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten auch für leichte Fahrlässigkeit. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Einsatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
12.2. Wird Objectpark Software nach den Vorschriften des Produkthaftpflichtgesetzes von Dritten in Anspruch genommen, so stellt der Käufer Objectpark Software im Innenverhältnis von diesen Ansprüchen frei, da er die Ware selbst geprüft und als fehlerfrei in den Verkehr gebracht hat.
13. Abtretungsverbot
13.1. Die Rechte des Käufers aus den Geschäften mit Objectpark Software sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Objectpark Software nicht an Dritte übertragbar.
14. Datenschutz
14.1. Der Käufer erklärt sein Einverständnis damit, dass Objectpark Software im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten in der EDV-Anlage von Objectpark Software gespeichert und automatisch verarbeitet werden.
15. Vertragstyp
15.1. Die Verträge zwischen Objectpark Software und dem Käufer sind, wenn nicht ausdrücklich anders bezeichnet, Kaufverträge. Die beiderseitigen Verpflichtungen ergehen sich ausschließlich aus den oben genannten Bestimmungen, die durch Finanzierungsvereinbarungen des Käufers mit Dritten nicht berührt werden. Insbesondere bleiben die Zahlungsverpflichtungen des Käufers in voller Höhe bestehen, auch wenn Objectpark Software Finanzierungsverträge vermittelt hat.
16. Allgemeine Bestimmungen
16.1. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur schriftlich möglich, dies gilt auch für die Schriftformklausel. Sollten eine oder mehrere Regelungen dieser allgemeinen Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
17. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
17.1 Soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhand stehende Rechtsbeziehungen für beide Teile Bonn als Gerichtsstand vereinbart. Gleiches gilt, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Käufers bekannt ist. Es bleibt Objectpark Software jedoch unbelassen, auch am jeweiligen Sitz des Käufers zu klagen. Erfüllungsort ist Köln. Auf diesem Vertrag und alle damit im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar, nicht jedoch die EKG-EAG.
Dass und wie wir den Umweltschutz in unserem Arbeitsalltag umsetzen wollen, haben wir in unseren Umweltleitlinien festgelegt: Im Leitbild der Objectpark Software GbR setzen sich seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Ziel,
Maßnahmen Zur Verringerung von negativen Umwelteinwirkungen
Angaben gemäß § 5 TMG:
D. Theisen und A. Katerbau GbR
Hohenzollernring 88
50672 Köln
Dirk Theisen
Axel Katerbau
Telefon: |
0228/1806868 |
Telefax: |
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E-Mail: |
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Quelle: Impressumgenerator von e-Recht24.de
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Quellen: Datenschutzerklärung für Twitter